Verbandsversammlung und Rechtscharakter der Mitglieder des Kreisverbandes

Mitglieder

des Kreisverbandes sind nicht natürliche Einzelpersonen, sondern juristische Personen in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Dabei handelt es sich um die 4 bereits genannten Unterhaltungsverbände, den Deichverband sowie 23 Wasser- und Bodenverbände und den Wegezweckverband Aschendorf-Hümmling. Auch letzterer ist nach der Rechtsform ein Wasser- und Bodenverband auf der gesetzlichen Grundlage des Wasserverbandgesetztes.

Verbandsversammlung

In die Versammlung entsenden die Mitglieder je nach ihrer Größe und entsprechend der Satzung des Kreisverbandes eine bestimmte Anzahl von Vertretern. Dabei handelt es sich im Regelfall um die Vorstände und die Verbandsvorsteher der entsprechenden Mitgliedsverbände.