Was sind Wasser- und Bodenverbände und welche Aufgaben erfüllen sie?
Wasser- und Bodenverbände (als Oberbegriff für die Organisationen der selbstverwalteten Wasserwirtschaft) sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die je nach Satzung die Aufgabe haben, Gewässer zu unterhalten, auszubauen und/oder zu entwickeln, die dem Küsten- und Hochwasserschutz dienenden Deiche zu unterhalten und zu verstärken, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Bauwerke und Anlagen zu betreiben. Das ganze mögliche Aufgabenspektrum der Verbände ist im § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.2.1991 aufgeführt und kann z.B. auch die Wasserversorgung und den ländlichen Wegebau beinhalten.
Was versteht man unter „selbstverwalteter Wasserwirtschaft“?
Selbstverwaltung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die genannten Organisationen nicht Bestandteil der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindeverwaltungen sind, sondern sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (hier Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und Wasserverbandsgesetz (WVG)) sowie weiteren, für öffentlich-rechtliche Körperschaften geltenden Normen, selbst verwalten und ihre Aufgaben durchführen. Das Wasserverbandsgesetz regelt die „Verfassung“ der Verbände, d.h. die Verfahren, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Verbandsorgane.
Zu diesen selbstverwalteten Verbänden zählen:
Unterhaltungsverbände (auch Sielachten oder Wasserachten genannt): Diese sind für die Gewässer II. Ordnung zuständig. Das Gewässernetz II. Ordnung ist durch Landesverordnung festgelegt. Die Unterhaltungsverbände im Kreisverband wurden auf der Grundlage des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) Anfang der 1960er Jahre gegründet. Sie sind selbstverwaltete Körperschaften mit Ausschuss und Vorstand. Im oldenburgischen und ostfriesischen Raum sind diese Organisationen unter dem Namen Wasseracht und Sielacht bekannt und bestanden bereits bei Erlass der Nieders. Wassergesetzes Diese bestehenden Verbänden wurden die Aufgaben der Unterhaltungsverbände übertragen und ihre Gebiete entsprechend angepasst. Mitglieder sind alle Grundeigentümer innerhalb des gesetzlich festgelegten Verbandsgebietes. Die Mitgliedschaft ist ebenfalls gesetzlich begründet.
Deichverbände wurden auf der Basis des Niedersächsischen Deichgesetzes gegründet. Sie haben die Aufgabe der Erhaltung und Verstärkung der dem Küstenschutz und Hochwasserschutz dienenden Deiche. Mitglieder sind alle Grundeigentümer im deichgeschützten Gebiet. Die Mitgliedschaft ist gesetzlich begründet.
Wasser- und Bodenverbände im engeren Sinne (Verbände der Gewässer III. Ordnung) sind die Verbände, die Gewässer III. Ordnung unterhalten, zu deren Ausbau und Unterhaltung der Verband speziell gegründet wurde. Die Mitgliedschaft wird im Gründungsverfahren festgelegt und ergibt sich aus dem Vorteil, den die Eigentümer in Bezug bei der Nutzung ihrer jeweiligen Flurstücke aus dem Ausbau- oder Unterhaltungsaufgaben des Verbandes für die Gewässer haben.
Der Kreisverband der Wasser- und Bodenverbände Aschendorf-Hümmling wurde am 5. Oktober 1966 als Dachverband auf Grundlage der Wasserverbandsordnung (heute Wasserverbandsgesetz) von den Unterhaltungsverbänden UV 100 „Nordradde“, UV 102 „Ems III“, UV 103 „Ohe-Bruchwasser“ und UV 104 „Ems IV“ gegründet. Im Gegensatz zu seinen Mitgliedsverbänden hat der Kreisverband keine Einzelmitgliedschaft natürlicher Personen. Vielmehr sind seine Mitglieder juristische Personen, nämlich die zuvor genannten Unterhaltungsverbände, der Deichverband Heede-Aschendorf-Papenburg und zahlreiche Wasser- und Bodenverbände. Er ist heute „Dachorganisation“ für vier Unterhaltungsverbände, den Deichverband und für 23 Wasser- und Bodenverbände und auch teilweise die Unterhaltung ländlicher Wege durchführen.