Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Beitragshebung

Was sind überhaupt Wasser- und Bodenverbände?

Wasser- und Bodenverbände (Unterhaltungsverband, Sielacht, Wasseracht, Deichverband, Deichacht, Kreisverband) sind auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetztes selbstverwaltete Organisationen (Körperschaften des öffentlichen Rechts), die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen der Verbandsmitglieder wasserwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen.

Wie bin ich ohne Antrag Mitglied des Verbandes geworden?

Die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Zahlung von Verbandsbeiträgen ist gesetzlich geregelt. Mit dem Erwerb eines Grundstückes in dem jeweiligen Verband wird man durch Gesetz Mitglied und beitragspflichtig. Ein Antragstellung auf Mitgliedschaft oder eine Erklärung / Beitrittsantrag durch Unterschrift sind somit für den Beginn der Mitgliedschaft nicht erforderlich und nicht nötig. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Grundstück verkauft wird und geht dann automatisch auf den Erwerber über.

Ich habe mein Grundstück verkauft, warum muss ich trotzdem zahlen?

Gemäß den Verbandssatzungen ist das Rechnungsjahr gleich dem Kalenderjahr. Stichtag für die Beitragshebung ist der 01.01. des laufenden Jahres. Zu diesem Datum werden den Verbänden von den Katasterverwaltungen der Länder die aktualisierten Liegenschaftsdaten zur Verfügung gestellt. Sollten Sie das Grundstück bereits zuvor verkauft haben, so ist dennoch der Stichtag 01.01. maßgeblich. Wer also zu diesem Datum im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, weil z.B. die Umschreibung noch nicht erfolgt ist, ist zahlungspflichtig für dieses Grundstück. In den Kaufverträgen sollte daher geregelt werden, dass der Erwerber die Beitragslasten und Abgaben übernimmt und diese dem Verkäufer erstattet.

Mein Grundstück liegt nicht unmittelbar an einem Gewässer. Warum muss ich trotzdem Beiträge zahlen?

Für die Unterhaltungsverbände gilt, dass die Lage des Grundstückes im Einzugsgebeit der Verbandsgewässer II. Ordnung die Beitragspflicht begründet, unabhängig von der Entfernung zum nächsten Gewässer der II. Ordnung. Bei den Wasser- und Bodenverbänden ist der Vorteil, der aus der Durchführung des Verbandsunternehmens resultiert, auch dann gegeben, wenn ein Verbandsgewässer III. Ordnung nicht unmittelbar an dem betreffenden Grundstück liegt, aber durch die Entwässerung des Einzugsgebeites zur verbesserten Nutzbarkeit beiträgt.

Für das Grundstück gibt es mehrere Eigentümer. Warum ist der Beitragsbescheid gerade an mich gerichtet?

Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten laut § 22 des Wasserverbandsgesetzes als ein Mitglied. Schulden mehrere Mitglieder eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu erbringen hätte, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von einem der Schuldner ganz oder von jedem zu einem Teil fordern. Bis zur Erbringung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Eine Aufteilung nach Anteilsverhältnissen wäre für den Verband mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden. In so einem Fall müssten Sie sich privatrechtlich mit den Miteigentümern auseinandersetzen.

Was sind Erschwernisbeiträge und was sind Mindestbeiträge?

Mindestbeitrag: Ein Mindestbeitrag ist zu entrichten, falls eine Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nicht zur Deckung der verursachten Verwaltungskosten ausreicht. Mindestbeiträge finden daher bei kleinen Grundstücken, insbesondere in Wohngebieten Anwendung.

Erschwernisbeitrag: Ein Erschwernisbeitrag wird zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag erhoben, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärktem oder erhöhtem Wasserabfluss führen und dadurch höhere Unterhaltungsaufwendungen beim Verband entstehen. Dies ist insbesondere bei versiegelten Grundstücken der Fall, weil durch die Befestigung der Erdoberfläche das Wasser nicht auf natürlichem Weg versickern oder verdunsten kann, sondern sehr schnell dem Oberflächengewässer zugeleitet wird und dort zu einer hohen Auslastung des Abflussvermägens führt. Die Erschwernisbeiträge werden nach Vorgabe des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) erhoben, in dem die von der Katasterverwaltung festgelegten Tatsächlichen Nutzungsarten den nachfolgenden Versiegelungsgraden zugeordnet wurden:

leicht versiegelte Flächen_________________1-facher ha- Satz zusätzlich

mitteldicht versiegelte Flächen_____________2,5-facher ha-Satz zusätzlich

stark versiegelte Flächen_________________4-facher ha-Satz zusätzlich__________________zum Grundbeitrag.

Bei dieser Festlegung hat der Gesetzgeber pauschal berücksichtigt, dass viele Grundstücke nicht vollständig versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen.

Die Festlegung der Versiegelung ist nicht Aufgabe des Verbandes. Vielmehr schreibt das Gesetz vor, dass die Kennzahlen des Liegenschaftskatasters herangezogen werden. Die Kennzahlen liegen für alle Grundstücke vor. Evtl. Änderungen der Tatsächlichen Nutzungsart sind durch den jeweiligen Grundeigentümer bei der Katasterverwaltung zu veranlassen.